Entscheidungsgründe: Am 23. Oktober 1973 ereignete sich in G* ein Verkehrsunfall, an dem * U* mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen Peugeot und * K* mit ihrem Volkswagen Variant beteiligt waren. Hiebei erlitt * K* einen Schaden von S 13.164,67. Ihre Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall trat sie dem Kläger ab, der nun von der Beklagten Zahlung von S 13.164,67 samt 9,5 % Zinsen ab 6. November 1973 verlangt. Sein Anspruch wurde der Höhe nach a... mehr lesen...