Begründung: Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung von restlichem Entgelt, Urlaubs- und Kündigungsentschädigung zu verpflichten. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 16.Jänner 1989 zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach mit Beschluß vom 5.Juli 1989 aus, daß das Verfahren unterbrochen ist, weil vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 2.Juni 1989 über das Vermögen der beklagten Parte... mehr lesen...