B e g r ü n d u n g: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11.2.1998 wurde der betreibenden Partei aufgrund eines Zahlungsbefehls vom 12.12.1997 die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von S 25.000,-- sA bewilligt und die Kosten des Exekutionsantrages mit S 2.211,68 bestimmt. Mit Beschluss vom 16.3.1998 wurde das Exekutionsverfahren im Hinblick auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Exekuti... mehr lesen...