Norm: ZPO §144ZPO §146 IZPO §411 EZPO §477 B2a
Rechtssatz: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen (Hier: Teilanfechtung statt aufgetragener Totalabfechtung eines aus zwei Punkten bestehenden Beschlusses) liegt keine Versäumung vor. Eine Wiedereinsetzung w... mehr lesen...
Norm: ZPO §144ZPO §396 AZPO §477 B
Rechtssatz: Es begründet keine Nichtigkeit, wenn in einer Nichtferialsache in den Gerichtsferien eine Verhandlung angeordnet wird. Dieser Vorgang kann nur gerügt und auf Vertagung gedrungen werden. Das Nichterscheinen ist aber auch in diesem Fall mit den Versäumnisfolgen bedroht. Entscheidungstexte 1 Ob 696/50 Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 ... mehr lesen...