Entscheidungen zu § 133 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2001/4/24 5Ob93/01i

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Entscheidung | OGH | 24.04.2001

RS OGH 2001/4/24 5Ob93/01i

Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §85ZPO §133 Abs3
Rechtssatz: Die Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: § 85 ZPO), bei Tagsatzung zufolge § 133 Abs 3 ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.04.2001

TE OGH 1992/1/29 1Ob519/92

Begründung: Mit Klage im Mahnverfahren begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von S 60.680,-- für die Lieferung von Waren. Gegen den deshalb antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Beklagte selbst Einspruch. Bei der darauf vom Erstgericht anberaumten Verhandlungstagsatzung erschien für den Beklagten ein in München ansässiger deutscher Rechtsanwalt und meldete sofort nach dem Vortrag der Klage die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit an. Im Anschluss daran schlossen ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.01.1992

RS OGH 1957/11/13 7Ob313/57, 1Ob519/92

Norm: ZPO §27 Abs1ZPO §133 Abs3ZPO §235 Abs2 A
Rechtssatz: Ein im Anwaltsprozeß ohne Vertreter erscheinender Beklagter kann keine wirksamen Prozeßhandlungen setzen, daher insbesondere auch nicht seine Einwilligung (ausdrücklich oder stillschweigend) zu einer Klagsänderung geben. Entscheidungstexte 7 Ob 313/57 Entscheidungstext OGH 13.11.1957 7 Ob 313/57 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.11.1957

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