Entscheidungen zu § 113 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1999/12/22 8Ob237/98f

Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §113
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewic... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1999

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