Entscheidungen zu § artikel1zu7 GGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2007/4/20 37R50/07p

Norm: ZPO §54GGG §2GGG §7
Rechtssatz: Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.04.2007

TE OGH 2007/4/20 37R50/07p

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Entscheidung | OGH | 20.04.2007

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