Begründung: I. Der Antragsteller beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des §4 Abs4 Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. 343/1989 wegen Verfassungswidrigkeit. Die genannte Bestimmung besagt, daß dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§89a bis 89d GOG) eingebracht wird, die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Abs2 Z2) zu entrichten sind und in diesem Fall ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden darf. römisch eins. Der Antrag... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragGGG 1984 §4 Abs4 B-VG Art. 140 heute B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zul... mehr lesen...