Entscheidungen zu § artikel1zu2 GGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

RS OGH 2007/4/20 37R50/07p

Norm: ZPO §54GGG §2GGG §7
Rechtssatz: Die mit einer Klagsausdehnung verbundenen höheren Gerichtsgebühren entstehen bereits mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung. Diese Kosten müssen daher vor Schluss der mündlichen Verhandlung verzeichnet werden. Eine spätere Verzeichnung (etwa nach der Zahlungsaufforderung durch den Kostenbeamten) fällt nicht unter § 54 Abs 2 ZPO. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.04.2007

TE OGH 2007/4/20 37R50/07p

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Entscheidung | OGH | 20.04.2007

RS OGH 2005/3/15 40R303/04m

Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung zusätzlicher Pauschalgebühr nach Klagsausdehnung ist bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen vom Gericht bekannt gegeben wurde. Entscheidungstexte 40 R 303/04m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 15.03.2005 40 R 303/04m ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.03.2005

TE OGH 2005/3/15 40R303/04m

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Entscheidung | OGH | 15.03.2005

RS OGH 1998/6/30 1R297/98t (1R298/98i)

Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Von der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. b GGG sind die Bestimmungen insbesondere des § 54 Abs. 2 ZPO über das nachträgliche Entstehen von Kosten und über deren rechtzeitige Verzeichnung zu unterscheiden. Kommt es infolge Ausdehnung des Klagebegehrens zur Berechnung einer höheren Pauschalgebühr (§ 18 GGG), ist Gläubiger dieser Zahlungspflicht nicht der Bevollm... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.06.1998

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