Norm: PSG §35 Abs2 Z1PSG §35 Abs3PSG §40
Rechtssatz: Im Verfahren außer Streitsachen ist auch über die Frage zu entscheiden, ob dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist. Zu einer Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung eines Prozessgerichtes über die Frage der Zulässgkeit des Widerrufs besteht daher kein Anlass. Entscheidungstexte 6 Ob 120/02v ... mehr lesen...