Norm: PSG §14PSG §15§21 PSGPSG §22PSG §27
Rechtssatz: Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstandes, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus. Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (§§ 21 f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von O... mehr lesen...