IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.10.2014, Zahl ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 ... mehr lesen...