Norm: ABGB §1501ASVG §107 Abs2 litbB-KUVG §49 Abs2 litbBSVG §72 Abs2 litbGSVG §76 Abs2 litbNVG §38 Abs2
Rechtssatz: Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen k... mehr lesen...