Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 LMG 1975

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RS UVS Kärnten 2002/05/28 KUVS-308/4/2002

Rechtssatz: Wer neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens in Verkehr bringt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist die bloße Anmeldung des neuartigen Lebensmittels beim Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens nicht hinreichend. Schlagworte Lebensmittel, Lebensmittelanmeldung, neuartiges Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, neuartige Lebensmittelzutaten, Genehmigungsv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 28.05.2002

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