Entscheidungen zu § 63 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 1990/1/26 11Os6/90

Gründe: Rechtliche Beurteilung Der "Einspruch" des Beschuldigten R*** gegen den (eine Haftverlängerung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für statthaft erklärenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (EvBl 1983/114 uam). Anmerkung E19404 Europ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.01.1990

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