Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die mitbeteiligte Partei (ursprünglicher Beschwerdeführer im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) behauptete in ihrer vom 04.05.2014 datierenden und am 06.05.2014 bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die XXXX ([nunmehrige] Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin im Verfahr... mehr lesen...