Norm: StPO §111StPO §112StPO §208StPO §220 ffStPO §484 Abs3
Rechtssatz: Die Schließung der Voruntersuchung gemäß § 111 StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskr... mehr lesen...