Entscheidungen zu § 480 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1972/5/31 11Os55/72

Norm: StPO §38 Abs3StPO §363 Abs1 Z1StPO §480 Abs1
Rechtssatz: Die auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (sinngemäß) anwendbare formlose Wiederaufnahme und Fortsetzung des Strafverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Einstellung gemäß § 90 StPO erfolgte "ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde". Der Begriff "Beschuldigter" ist dabei ausschließlich im Sinne des § 38 Abs 3 StPO zu interpretieren, wonach es lediglich darauf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.05.1972

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