Norm: StPO §38 Abs3StPO §363 Abs1 Z1StPO §480 Abs1
Rechtssatz: Die auch im bezirksgerichtlichen Verfahren (sinngemäß) anwendbare formlose Wiederaufnahme und Fortsetzung des Strafverfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Einstellung gemäß § 90 StPO erfolgte "ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde". Der Begriff "Beschuldigter" ist dabei ausschließlich im Sinne des § 38 Abs 3 StPO zu interpretieren, wonach es lediglich darauf... mehr lesen...