Entscheidungen zu § 47 StPO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/17 91/15/0087

Im Zuge einer beim Landesgericht Salzburg geführten Voruntersuchung wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt, darunter die jetzt streitgegenständlichen Urkunden, die sich (zusammen mit anderen) in einem Umschlag mit dem Vermerk "nicht beim Finanzamt zur Anzeige bringen" befanden. Sie haben folgenden Wortlaut: A) "BESTÄTIGUNG UND ERKLÄRUNG I. Der W-GmbH & Co KG, Serie VI steht eine Forderung in Höhe von S 47.000.000,-- gegen di... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.02.1992

RS Vwgh 1992/2/17 91/15/0087

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §47;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0088
Rechtssatz: Der Zweck des sogenannten Adhäsionsverfahrens liegt darin, dann, wenn schon im Strafverfahren genügend Grundlagen dafür vorhanden sind, um ganz oder teilweise über einen privatrechtlichen Anspruch entscheiden z... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.02.1992

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