Norm: StPO §467 Abs4
Rechtssatz: Die in § 467 Abs 4 StPO geregelte Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten hat vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen. Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deu... mehr lesen...
Norm: StPO 284 Abs1 BStPO §294 Abs1StPO §466 Abs1StPO §467 Abs4
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift, etwa der Aufnahme eines Protokolls, ab; auch eine nach Beendigung der Hauptverhandlung vom Verteidiger gegenüber dem Verhandlungsrichter abgegebene, von diesem in einem Amtsvermerk festgehaltene Erklärung, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzumeld... mehr lesen...
Norm: StPO §271StPO §467 Abs4
Rechtssatz: Protokollierung der vom Richter erteilten Rechtsmittelbelehrung und der Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten. Entscheidungstexte 9 Os 51/66 Entscheidungstext OGH 29.12.1966 9 Os 51/66 Veröff: EvBl 1967/299 S 411 13 Os 8/75 Entscheidungstext OGH 28.01.1975 13 Os 8/75 Vgl au... mehr lesen...