Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem gleichartigen Anklagevorwurf enthält - wurde Etienne F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem gleichartigen Anklagevorwurf enthält - wurde Etienne F***** des Verbrechens des g... mehr lesen...