Norm: StPO §459 StPO §478 StPO § 459 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 478 heute StPO § 478 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 478 gültig von 1... mehr lesen...
Norm: StPO §459 StPO § 459 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
Rechtssatz:
Dem im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten ist eine Urteilsabschrift selbst dann zuzustellen, wenn er durch einen Machthaber oder Verteidiger vertreten war. Erst nach der Zustellung der Urteils... mehr lesen...