Gründe: Der am 15. April 1945 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Peter H*** wurde zufolge des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB. (1) sowie der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z. 1 StGB. (2 a), der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB. (2 b) und nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. a.F. (3) schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien am 27. Dezember 1985 Monika H*** mit Gew... mehr lesen...