Entscheidungen zu § 431 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1977/6/15 9Os97/77

Norm: StPO §431 Abs2
Rechtssatz: Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung schließt den gesetzlichen Vertreter nur von dieser Hauptverhandlung aus; im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 431 Abs 2 StPO, die einen gänzlichen Verfahrensausschluß bedeuten. Entscheidungstexte 9 Os 97/77 Entscheidungstext OGH 15.06.1977 9 Os 97/77 Europe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.06.1977

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