Entscheidungen zu § 409 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2000/12/14 15Os165/00

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Entscheidung | OGH | 14.12.2000

RS OGH 2000/12/14 15Os165/00

Norm: StPO §409 Abs1
Rechtssatz: Vor der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollz... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.2000

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