Norm: StPO §401a Abs2 StPO § 401a heute StPO § 401a gültig ab 31.12.1975
Rechtssatz:
Die Ansicht, daß die Mutter eines Strafgefangenen deshalb, weil sie nicht in Hausgemeinschaft mit ihm lebt, nicht zu seiner Familie gehört, ist verfehlt. Ein von der Verwaltungsbehörde erlassenes Aufen... mehr lesen...