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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 09.08.2022 die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr in Höhe von EUR 2,89. Das Verfahren sei auf andere Weise als durch Schuldspruch geendet, sodass gemäß § 390 Abs. 1a StPO iVm § 381 Abs. 1 Z 7 StPO iVm § 29a GGG Anm 6 zu TP 15 GGG, der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig sei. Der Beschwerdeführer beantragte am 09.08.2022 die Rückübe... mehr lesen...