Entscheidungen zu § 393 Abs. 5 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2013/3/19 6Bs57/13b

Norm: RATG §15STPO §393 Abs5
Rechtssatz: Werden mehrere Privatbeteiligte durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten, so sind die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten zu berechnen, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des Streitgenossenzuschlages nach § 15 RAT durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden; dies gilt auch dann, wenn ein Streitgenosse mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.03.2013

RS OGH 1999/7/1 36R194/99v

Norm: ZPO §41RATG §23StPO §393 Abs5
Rechtssatz: § 23 Abs 1 RATG und § 393 Abs 5 StPO sind in dem Sinn analogiefähig, daß sämtliche zur Betreibung der letztlich eingeklagten Forderung vorprozessual getätigten Aufwendungen entsprechend dem Prozeßerfolg in der Hauptsache als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, nicht aber selbständig eingeklagt werden dürfen. Der Entscheidung des LG Linz in RIS-Justiz RLI 00018 wird nicht gefolgt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.07.1999

RS OLG Wien 1996/03/20 3R155/95

Rechtssatz: In einem Zivilprozeß gegen eine GesmbH auf Rückzahlung der ihr geleisteten stillen Einlage, in welchem das außerordentliche Kündigungsrecht auf ein deliktisches Verhalten eines Gesellschafters der GesmbH gestützt wird, bilden die Kosten der Privatbeteiligung der Kläger im Strafverfahren gegen den Gesellschafter deshalb keine ersatzfähigen vorprozessualen Kosten im Sinne des § 41 ZPO, da der im Strafverfahren verfolgte deliktische Schadenersatzanspruch des Geschädigten mit dem v... mehr lesen...

Rechtssatz | OLG Wien | 20.03.1996

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