Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: Landesgericht) vom 21.07.2015 näher genannter strafbarer Handlungen für schuldig erkannt und ua. gemäß § 389 Abs. 1 StPO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) vom 21.07.2015 näher genannter strafbarer Ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.08.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in einem Strafverfahren aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von EUR 70,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 78,00 binnen 14 Tagen bei sonst... mehr lesen...