Entscheidungen zu § 391 Abs. 1 StPO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/29 2003/17/0332

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass ihm vorgeschriebener Kosten eines Strafverfahrens. In der Begründung: dieses Antrages heißt es: "... I. Mit rechtskräftigem Urteil des LGS Wien zu 12e Vr 6672/99, Hv 2531/00 (ON 317), wurde ich wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges, der versuchten betrüg... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.03.2004

RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0332

Index: 25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;StPO 1975 §391 Abs1;StPO 1975 §391 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/17/0176 E 18. März 2002 RS 4 Stammrechtssatz § 391 Abs 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen
Norm: des § 9 Abs 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.03.2004

TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/18 2001/17/0176

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid des Leiters der Einbringungsstelle vom 27. Februar 2001 wurde über Antrag des Beschwerdeführers unter Aufrechterhaltung der bisher erworbenen Pfandrechte die Einbringung der auf Grund des Zahlungsauftrages des Kostenbeamten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. November 2000 geschuldeten Gerichtskosten im Betrag von S 10.395,01 gemäß § 9 Abs. 1 des Gerichtlich... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.03.2002

RS Vwgh 2002/3/18 2001/17/0176

Index: 25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;StPO 1975 §391 Abs1;StPO 1975 §391 Abs2;
Rechtssatz: Handelt es sich bei den einzubringenden Kosten um solche eines gerichtlichen Strafverfahrens, ist § 9 Abs 2 GEG durch § 391 Abs 2 StPO überlagert. Eine "Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen" im Verständnis des § 391 Abs 2 StPO liegt immer dann vor, wenn die Einbringung der Kosten aus dem G... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.03.2002

RS Vwgh 2002/3/18 2001/17/0176

Index: 25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;StPO 1975 §391 Abs1;StPO 1975 §391 Abs2;
Rechtssatz: § 391 Abs 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen
Norm: des § 9 Abs 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.03.2002

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