Norm: StPO §391 Abs3StPO §392 Abs1
Rechtssatz: Der als Ausnahme zu § 392 Abs 1 StPO angelegte Beschwerdeausschluß gemäß § 391 Abs 3 StPO bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Ablehnung eines Antrages, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, nicht aber auch auf die Aufhebung eines Beschlusses, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. Entscheidungstexte 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §391 Abs2StPO §381 Abs1 Z1StPO §391 Abs3
Rechtssatz: 1. Mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) bringt das Gericht nicht nur zum Ausdruck, daß es diesen Betrag als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten angemessen, sondern auch für einbringlich erachtet, sodaß in jeder derartigen Entscheidung auch die Ablehnung einer Uneinbringlicherklärung der Kosten des Str... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §391 Abs3
Rechtssatz: Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist außerhalb der Hauptverhandlung über die Uneinbringlichkeit oder Höhe der vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens in einer Versammlung von drei Richtern Beschluß zu fassen. Entscheidungstexte 11 Os 208/64 Entscheidungstext OGH 24.09.1964 11 Os 208/64 Veröff: SSt XXXV/48 = Ev... mehr lesen...