Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.April 1958 geborene Hilfsarbeiter Gustav H*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 25. und 26.Mai 1984 in Wien Mirjana Z*** durch Schläge gegen
Kopf: und Körper vorsätzlich verletzt, was deren Tod zur Folge hatte. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 4, 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigk... mehr lesen...