Begründung: 1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 22. Juli 1996 erhebt der Einschreiter "Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichteinhaltens der Gesetze in der Berufungsverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu 2 B1 209/95 am 8.2.1996". Er ersucht "zur Wahrung des Gesetzes ... um Wiederaufnahme". 2. Die Eingabe ist unzulässig. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einsch... mehr lesen...
                    
                    Begründung:       1. In seiner selbstverfaßten Eingabe vom 29. Juli 1996 begehrt der Einschreiter, der sich zur Zeit in Strafhaft befindet, mit näherer 
Begründung:  die Wiederaufnahme des zur Z16 Vr 934/93 beim Landesgericht Leoben anhängig gewesenen Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung geführt hat.      2. Die Eingabe ist unzulässig.      Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließ...                    mehr lesen...                
                    
                    Index:        10    Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof               
Norm:        StPO §357 Abs1                                   
Rechtssatz:          Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme gerichtlicher Strafverfahren oder zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde (B v 02.10.96, B2369/96)                 Entscheidungstexte                                 B 2369/96      Entscheidungstext  VfGH  Besc...                    mehr lesen...