Norm: StPO §349 Abs1StPO §349 Abs2
Rechtssatz: 1) Betrifft eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO nur das Verhältnis der Zusatzfragen nach Notwehr und nach Putativnotwehr zueinander, dann ist eine Sonderung des darauf bezogenen Verdikts von jenen Teilen des Wahrspruchs, der zu den Schuldfragen und anderen Zusatzfragen (hier: nach Zurechnungsunfähigkeit) ergeht, möglich; diesfalls können jene Teile des Verdikts, nicht aber auch der Schuldspr... mehr lesen...