Entscheidungen zu § 334 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 1999/9/23 15Os108/99

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Entscheidung | OGH | 23.09.1999

RS OGH 1973/9/13 13Os96/73

Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §314StPO §316StPO §334 Abs4
Rechtssatz: In der wiederholten Verhandlung ergibt sich lediglich bei unverändert gebliebener Anklage eine Bindung hinsichtlich der Hauptfrage insoferne, als diese gemäß § 312 stets darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Ob und welche Zusatzfragen und Eventualfragen zu stellen sind, bestimmt sich... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.1973

RS OGH 1973/9/13 13Os96/73

Norm: StPO §334 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 334 Abs 4 StPO will keineswegs sicherstellen, daß es zu übereinstimmenden Wahrsprüchen wirklich kommt oder daß den Geschwornen durch gleichlautende Fragestellung im neuen Verfahren ausnahmslos zumindest Gelegenheit zu einem mit dem ersten vollkommen inhaltsgleichen Wahrspruch gegeben werden müßte. Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Ents... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.1973

RS OGH 1952/7/29 5Os580/52, 15Os108/99, 15Os30/06k

Norm: StPO §334 Abs4StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs1 Z7
Rechtssatz: In dem nach Aussetzung der Entscheidung durchgeführten neuerlichen Verfahren ist der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nur insofern gebunden, als die Hauptfrage darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.07.1952

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