Entscheidungen zu § 315 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1974/10/17 13Os87/74, 13Os7/80

Norm: StPO §315 Abs2StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Über das Vorhandensein der Notwendigkeit einer besseren Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung hat der Schwurgerichtshof - als einer questio facti - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen zu entscheiden, wobei bloße Zweckmäßigkeitserwägungen eine Trennung der verschiedenen Anklagepunkte nicht zu rechtfertigen vermögen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1974

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