Gründe: I. Der am 3.Mai 1960 geborene, beschäftigungslose Erich Ernst A und die am 23.Oktober 1960 geborene, gleichfalls keiner Beschäftigung nachgehende Susanne B wurden des Verbrechens nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. (a.F.), des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z. 2 (3. und 4. Fall) - A auch nach Abs 1 Z. 1 - SuchtgiftG. (a.F.) sowie der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG. und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a... mehr lesen...