Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Celal I***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „jeweils“ nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB idF BGBl I 1998/153 (1./a./ und b./) sowie des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Celal I***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen „jeweils“ nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall St... mehr lesen...