Entscheidungen zu § 269 StPO

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RS UVS Oberösterreich 1997/03/26 VwSen-420125/8/Schi/Km

Rechtssatz: Die Freiheitsentziehung im Sinn des PersFrSchG und der MRK umfaßt sowohl die Verhaftung (Festnahme) als auch die Anhaltung; die Verhaftung ist ein einmaliges Ereignis (Eintritt einer Freiheitsbeschränkung), der vom Willensakt eines Organs getragen wird. Dagegen stellt die Anhaltung die Fortdauer, die Aufrechterhaltung des einmal eingetretenen Zustands der Festgenommenheit dar; auch dieses Verhalten eines Organs muß von dessen Willen getragen sein. Damit müssen nach Klaus Zeleny... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.03.1997

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