Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter K*** und Georg K*** (zu I/ und II/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Klosterneuburg im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich und die A & A K*** GesmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H*** A/ des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und B/ des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er zu A/ im Jänner 1981 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die Annemarie S*** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und seines Rückzahlungswillens zur Hingabe eines Darlehens von 100.000 S verle... mehr lesen...