Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (von der Staatsanwaltschaft ungerügt nicht auch nach Abs 2), 148 erster Fall StGB (I) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er (zusammengefasst) Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H***** des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragra... mehr lesen...