Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Zouhir B***** (zu I./A./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und (zu I./B./1./a/ und b/ sowie 2./) mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Zouhir B***** (zu römisch eins./A./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Abs... mehr lesen...