Entscheidungen zu § 243 Abs. 2 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1990/7/3 13Os71/90

Norm: StPO §243 Abs2
Rechtssatz: Der Besuch eines (beruflichen Fortbildungskurses) Kurses ist kein unvorhergesehenes Hindernis, welches einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen vom Erscheinen bei der (Berufungsverhandlung) Verhandlung abgehalten hätte. Ein Vergessen des Termins ist gleichfalls kein ausreichender Grund für ein Absehen von einer gemäß § 242 Abs 3 StPO verhängten Geldstrafe. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.1990

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten