Gründe: In dem gegen den deutschen Staatsangehörigen Arnost B***** wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB von der Staatsanwaltschaft Graz geführten Ermittlungsverfahren wurde der Beschuldigte am 27. März 2010 aufgrund eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls (ON 42) in Bad Reichenhall festgenommen. Nach - ohne Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität (§ 31 EU-JZG) erfolgter... mehr lesen...