Norm: StPO §221a Abs1 StPO § 221a gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
Rechtssatz:
Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden ist, können die Rechtsmittel und Gegenausführungen rechtswirksam bei diesem Bezirksge... mehr lesen...