Entscheidungen zu § 221a Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1936/1/31 5Os138/36

Norm: StPO §221a Abs1 StPO § 221a gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
Rechtssatz: Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden ist, können die Rechtsmittel und Gegenausführungen rechtswirksam bei diesem Bezirksge... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1936

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