Entscheidungen zu § 221a Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1936/1/31 5Os138/36

Norm: StPO §221a Abs1
Rechtssatz: Wenn die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden ist, können die Rechtsmittel und Gegenausführungen rechtswirksam bei diesem Bezirksgerichte selbst dann angebracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 221a Abs 1 StPO nicht vorliegen. Entscheidungstexte 5 Os ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1936

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