Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1StPO §220 Abs3
Rechtssatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 ... mehr lesen...