Entscheidungen zu § 220 Abs. 3 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2005/2/17 15Os3/05p

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Entscheidung | OGH | 17.02.2005

RS OGH 2005/2/17 15Os3/05p

Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1StPO §220 Abs3
Rechtssatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.02.2005

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