Norm: StPO §213 Abs6StPO §214 Abs3
Rechtssatz: Auch dann ist von Amts wegen über die Haft zu entscheiden, wenn kein Anklageeinspruch erhoben wurde, aber das Oberlandesgericht wegen erstgerichtlicher Bedenken die Zuständigkeit zu prüfen hat. Entscheidungstexte 8 Ns 3/08i Entscheidungstext OLG Linz 25.01.2008 8 Ns 3/08i European C... mehr lesen...