Norm: StPO §88 Abs1StPO §90StPO §91 Abs1StPO §207 Abs1
Rechtssatz: Als Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens ist im Verfahren vor den Gerichtshöfen nur der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder die Einbringung der Anklageschrift anzusehen, dagegen nicht auch der Antrag auf Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen. Entscheidungstexte 10 Os 4/73 Entscheidungstext OGH 06.02.1... mehr lesen...