Norm: StEG §2 Abs1 litaStPO §180 Abs8
Rechtssatz: Daß die Eröffnung der Beschlüsse auf Einleitung der Voruntersuchung und Verhängung der Untersuchungshaft im Protokoll nicht festgehalten und daß dem Beschuldigten der begründete Beschluß schriftlich nicht zugestellt wurde, steht zwar mit dem Gesetz in Einklang, macht aber die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft an sich nicht gesetzwidrig. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs2 BStPO §180 Abs2 Z1StPO §180 Abs3StPO §180 Abs8
Rechtssatz: Das Fehlen der sogenannten sozialen Integration bildet für sich allein noch keinen Haftgrund. Entscheidungstexte 13 Os 192/81 Entscheidungstext OGH 28.01.1982 13 Os 192/81 Veröff: EvBl 1982/124 S 407 = SSt 53/5 12 Os 34/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...