Entscheidungen zu § 162a Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1994/11/16 13Os163/94, 15Os26/96, 14Os87/03, 13Os85/03

Norm: StPO §162a Abs4StPO §281 Abs1 Z2StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 162 a Abs 4 StPO begründet keine Nichtigkeit. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdücklicher Zitier... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.11.1994

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